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Arrestverfahren

Gerichtliches Eilverfahren zur vorläufigen Sicherung eines Anspruchs in Geld. Es ist eine Form des einstweiligen Rechtsschutzes im Zivilprozess. Durch den Arrest soll die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen seines Schuldners gesichert werden, solange der Gläubiger noch keinen vollstreckbaren Titel hat. Der Arrest wird nur angeordnet, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:

Arrestanspruch (§ 916 ZPO): Der Schuldner hat eine bestimmte Geldforderung gegen den Gläubiger.

Arrestgrund (§ 917 ZPO): Es ist zu befürchten, dass sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung entziehen will.

Arrestgesuch (§ 920 ZPO): Der Schuldner beantragt den Arrest bei Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, wobei der Anspruch, der geschuldete Geldbetrag und der Arrestgrund angegeben werden sollen.

Arrestanspruch und Arrestgrund muss der Schuldner glaubhaft machen (z. B. durch eidesstattliche Versicherung).

Unterschieden werden zwei Formen des Arrestes:

Der dingliche Arrest wirkt auf das Vermögen des Schuldners. Er wird nach den Regeln der Zwangsvollstreckung - z. B. durch Pfändung - vollzogen (§§ 928, 929 ZPO).

Der persönliche Arrest richtet sich gegen die Person des Schuldners. Er wird durch Haft oder andere Beschränkungen der persönlichen Freiheit vollzogen (§ 933 ZPO).

Der persönliche Arrest ist gegenüber dem dinglichen Arrest wegen seiner stärkeren Rechtseinschränkung nachrangig. Er erfolgt deshalb äußerst selten. Er kommt nur dann in Betracht, wenn der Gläubiger nicht weiß, wo sich die Vermögensgegenstände des Schuldners befinden.

Zuständig für die Arrestanordnung sind gleichzeitig das Gericht der Hauptsache und das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit dem Arrest zu belegende Gegenstand (beim dinglichen Arrest) oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person (beim persönlichen Arrest) befindet (§§ 919, 802 ZPO). Der Gläubiger kann zwischen den Gerichten wählen.

Das Gericht erlässt den so genannten Arrestbefehl entweder aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil oder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.

Der Arrest ist von der einstweiligen Verfügung - der zweiten Form des vorläufigen Rechtsschutzes - zu unterscheiden. Die einstweilige Verfügung dient nicht der Sicherung eines Geldanspruchs, sondern der Sicherung eines individuellen Anspruchs oder der vorübergehenden Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses.

Im Verwaltungsprozess (einschließlich der finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren) gelten durch die Paragrafen 80, 80a und 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abweichende Vorschriften für den vorläufigen Rechtsschutz.  

 

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