Rechtslexikon A
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit ist (ohne Ruhepausen) die Zeit, in der der Arbeitnehmer seiner Arbeit nachgeht, seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht oder Aufgaben seiner Arbeit wahrnimmt.
Der Arbeitnehmer darf maximal 10 Stunden (gemessen am individuellen Arbeitstag) am Arbeitstag arbeiten. Wöchentlich gelten 60 Stunden. Die Arbeitszeit darf innerhalb von sieben Tagen 48 Stunden nicht überschritten werden. Das umfasst gleichsam die Überstunden und wird in einem Bezugszeitraum von maximal vier Monaten bemessen.
Wie die Arbeitszeit zu verteilen ist, wird durch den Arbeitgeber bestimmt und auch geändert. Ist die Lage der Arbeitszeit als dauerhaft verbindlich und vertraglich vereinbart, so ist die einseitige Änderung der Arbeitszeit nicht möglich. Bezüglich der Ruhepausen, Verteilung, Beginn und Ende der Arbeitszeit hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofes gelten seit dem 1. Januar 2004 auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit.
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