Rechtslexikon A
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag in dem sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, Leistung gegen Entgelt zu erbringen. Er gilt als als Sonderform des nominierter Dienstvertrag, welcher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt wurde.
Der Arbeitsvertrag kann generell formlos abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber ist dann jedoch verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss die grundsätzlichen Vertragsbestandteile mitzuteilen (§ 2 NachwG). Würde der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht informieren, hätte er vor Gericht keine Beweise.
Wird ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, bedarf es hierbei zwingend der Schriftform (§ 14 Absatz 4 TzBfG). Wir schriftlich nichts vereinbart, so gilt ein Arbeitsvertrag stets als unbefristet.
Neben der Verpflichtung des Arbeitnehmers gegen Entgelt Arbeit zu erbringen, erschließen sich aus dem Arbeitsvertrag noch weitere Pflichten. So gilt für ihn z. B. die Treuepflicht (Schadensminderung, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheit).
Für den Arbeitgeber gelten ebenfalls Pflichten, wie z. B. Information und Beschäftigung des Arbeitnehmers, Urlaubsgewährung, Zeugniserteilung, Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
Diese Nebenpflichten werden oft nicht konkret im Arbeitsvertrag aufgelistet. Sie ergeben sich aus Tarifverträgen, gesetzlichen Bestimmungen oder Betriebsvereinbarungen.
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