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Arbeitsunfähigkeit

Befindet sich ein Arbeitnehmer in einem Zustand, indem er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage ist seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit auszuführen, so gilt er als arbeitsunfähig. Dasselbe gilt für ähnlich geartete Tätigkeiten.

Allgemein gilt eine Person als arbeitsunfähig, wenn der körperliche oder auch geistige Zustand eine Ausübung der Tätigkeit nicht zulässt und die Tätigkeit diesen Zustand eventuell noch verschlimmern könnte. Als Maßstab hierfür gilt die vorher ausgeübte Tätigkeit.

Die arbeitsunfähige Person hat nun Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen:

  1. Krankengeld bis max. 78 Wochen (§§ 44 bis 51 SGB V)
  2. Übergangsgeld während einer Rehabilitation (§§ 20 bis 21 SGB VI, §§ 45   bis 49 SGB VII)
  3. Verletztengeld bis max. 78 Wochen (§§ 50 bis 51 SGB VII)
  4. Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer und auch Auszubildende für 6 Wochen (§ 3 EntgFG)

Der Krankheitsfall muss mit einem ärztlichen Attest bei der Krankenkasse sowie beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Im Zweifelsfall kann der Arbeitgeber den Wahrheitsgehalt der ärztlichen Bescheinigung prüfen lassen. Dies kann er durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen durchführen lassen (§ 275 Absatz 1 Nr. 3B, Absatz 1a SGB V).

Diese Zweifel und die Durchführung sind dann berechtigt, wenn:

  1. Die Arbeitsunfähigkeit auffällig oft auf einen sog. Brückentag fällt (Beginn oder Ende der Woche).
  2. Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit angekündigt.
  3. Die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit wurde von einem Arzt ausgestellt, der aufgrund der Häufigkeit der Ausstellungen schon auffällig geworden ist.
  4. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung erfolgt, nachdem innerbetriebliche Differenzen oder eine Kündigung vorgefallen sind.
  5. Der Arbeitnehmer ist auffällig häufig oder auffällig häufig nur für eine kurze Zeitspanne arbeitsunfähig.

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