Rechtslexikon A
Arbeitslosenhilfe
Die Arbeitslosenhilfe wurde zum 1. Januar 2005 abgeschafft und durch das Arbeitslosengeld II ersetzt (SGB II).
Die mittlerweile nicht mehr zu beziehende Arbeitslosenhilfe wurde dann gegeben, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend war (§§ 190 bis 192 SGB III).
Vorraussetzungen hierfür waren: Arbeitslosigkeit, Anspruch auf Arbeitslosengeld muss erloschen sein, Arbeitslosmeldung und Antragstellung, Antragsteller muss bedürftig sein, d.h. Er kann sich und seine Familie nicht angemessen unterhalten
Die grundsätzlich unbefristete Arbeitslosenhilfe wurde in der Regel 12 Monate lang ausgezahlt. Hierbei konnte Anspruch auf 53% bzw. bei Familien 57% des letzten Nettoeinkommens erhoben werden.
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