Rechtslexikon A
Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II ist eine Sozialleistung um den Lebensunterhalt arbeitsloser und erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zu sichern. Das Arbeitslosengeld II gilt als Grundsicherung für Arbeitssuchende die somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Berechtigt zum Bezug von Arbeitslosengeld II sind Peronen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben und täglich mindestens drei Stunden arbeiten können. Ebenfalls sind Personen berechtigt, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und hilfebedürftig sind. Als hilfebedürftig gilt, wer seinen Lebensunterhalt unter Einbeziehung von verschiedenen Faktoren nicht sichern kann (§ 9 SGBII).
Ist die Person in der Lage einer zumutbaren Arbeit nachzugehen und lehnt diese ab, so droht ihm eine Absenkung oder gar der Wegfall des Arbeitslosengeldes II.
Wie hoch das Arbeitslosengeld II im Einzelfall ist, steht in Abhängigkeit zu dem bis dahin geltenden Sozialhilferecht. Auch wird das Arbeitslosengeld als monatliche Regelleistung und somit unabhängig vom früheren Einkommen erbracht (§ 20 SGB II). Hier gilt ein Satz von 331,- Euro in den neuen Bundesländern und 345,- Euro in den alten Bundesländern einschließlich Berlin.
Alleinerziehende sowie Alleinstehende können den vollen Regelsatz beziehen, Partner hierbei 90% des Regelsatzes. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhalten 60% und bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 80% des Regelsatzes.
Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung übernehmen die Kommunen.
Wenn ein Arbeitslosengeldberechtigter bzw. Die Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig ist, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch zusätzlich zum Arbeitslosengeld gelten. Auch kann man in den ersten zwei Jahren nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I einen Anspruch auf einen Zuschlag geltend machen. Dieser beträgt hier monatlich 160,- Euro, welcher nach dem ersten Jahr des Bezugs um die Hälfte reduziert wird.
Anspruch auf Mehrbedarf können ebenfalls gemacht werden. Diesen können Schwangere, Behinderte, Alleinerziehende (in bestimmten Fällen) und Personen mit dem Bedarf an medizinisch notwendiger Nahrung erheben.
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