Rechtslexikon A
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Bei diesem gerichtlichen Verfahren geht es um arbeitsrechtliche Angelegenheiten. So bildet die Arbeitsgerichtigkeit neben der Verwaltungs-, Zivil-, Sozial- und Finanzgerichtbarkeit eine eigene Instanz. Diese besteht nun aus dem Landesarbeitsgericht (LAG), dem Arbeitsgericht (ArbG) und dem Bundesarbeitsgericht (BAG).
Für die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gibt es ein spezielles Prozessrecht, welches im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt ist.
In Abhängigkeit von dem Rechtsgegenstand wird nun im Beschluss- oder Urteilsverfahren entschieden. Im letzteren Verfahren werden Konflikte zwischen Arbeitgeber und -nehmer bestritten. Das Urteilsverfahren wird weiter in einen Güte- und einen Kammertermin geteilt.
Für die Autragung vor Gericht gilt hier in erster Instanz kein Anwaltszwang.
Beim Gütetermin wird durch einen hauptberuflichen Richter versucht, die Parteien durch eine gütliche Einigung zufrieden zu stellen. Kommt diese allerdings nicht zustande, so wird ein Kammertermin anberaumt. Hier wird nun zusätzlich zum Berufsrichter durch zwei ehrenamtliche Richter entschieden, welche als Kammermitglieder gleichberechtigt sind.
Wurde ein Urteil gefällt, so kann man gegen dieses einen Monat lang Berufung einlegen. Hierbei sind die Parteien allerdings verpflichtet einen Anwalt zu verpflichten, da dieser die Berufung einreichen und begründen muss.
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