Rechtslexikon A
Arbeitgeberdarlehen
Als Arbeitgeberdarlehen bezeichnet man ein Darlehen, welches der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu vorteilhaften Bedingungen gewährt. Es gilt als gewöhnliches Darlehen durch den Arbeitgeber, nicht als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung.
Das Arbeitgeberdarlehen wird durch einen schriftlichen Vertrag abgesichert. In diesem werden neben der Höhe des Darlehens auch Rückzahlungsmodalitäten, Verzinsungen und Kündigungsvorraussetzungen geregelt.
Soweit nicht anders vereinbart, wird ein Arbeitgeberdarlehen nach den Regeln der allgemeinen zivilrechtlichen Darlehensverträge gewährt. Hier darf der Arbeitgeber auch keine Unterschiede zwischen verschieden angstellten Arbeitnehmern (z. B. Teilzeit) machen, welches im Gleichbehandlungsgrundsatz festgelegt.
Diese Form des Darlehens wird oft als Motivationsmittel der Arbeitnehmer eingesetzt. So werden die Arbeitnehmer durch die günstigeren Konditionen des Darlehens in Förderungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber gefördert, gleichzeitig aber auch an den Betrieb gebunden. Auch kann das Arbeitgeberdarlehen zum Erwerb von Wohneigentum eingesetzt werden. Unzulässig ist allein das Gewähren des Darlehens um den Kauf eigener Produkte zu finanzieren.
Mitunter ist das Verrechnen der Rückzahlung mit dem laufenden Gehaltsanspruch üblich. Hierbei müssen allerdings die Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden, wodurch der vollständige Gehaltsanspruch nicht aufgebraucht wird.
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