Rechtslexikon A
Anstellungsbetrug
Anstellungsbetrug liegt vor, wenn eine Person eine Beschäftigung durch falsche Angaben wie z. B. Vortäuschen fehlende Qualifikationen erschleicht. Dieser Btrug gilt als ein Sonderfall des Betruges (§ 263 StGB).
Als strafbarer Betrug gilt dieser Sachverhalt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber durch die Einstellung Schade genommen hat. Unterschieden wird hier nun zwischen privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und Beamtenanstellungen.
So ist bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen von einem Schaden zu sprechen, wenn ein Missverhältnis zwischen Arbeit und Lohn entstanden ist. Ebenfalls ist ein Schaden entstanden, wenn die Tätigkeit trotz leistungsgerechter Arbeit ein Vertrauensverhältnis vorraussetzt oder sich die fehlenden Qualifikationen des Täters unabhängig von der geleisteten Tätigkeit auf die Höhe der Vergütung auswirkt.
Bei Beamtenanstellungen kann ein Schaden unabhängig von der geleisteten Tätigkeit des Arbeitnehmers eintreten, da dessen Einstellung immer an ein besonderes Vertrauensverhältnis und festen Vorraussetzungen gekoppelt ist.
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