Rechtslexikon A
Anschlussberufung
Eine Anschlussberufung ist gemeint, wenn ein Antrag des Berufungsbeklagten innerhalb einer Berufung gestellt wird. Hierdurch wird auch eine Berufungsabänderung zu Lasten des Berufungsklägers ermöglicht.
Trotz eines anfänglichen Verzichts auf Berufung bzw. nach Verstreichen der Berufungsfrist kann der Berufungsbeklagte sich der Berufung des Gegners anschließen. Durch diese Regelung der Anschlussberufung muss das Gericht auch das Urteil prüfen, welches begünstigte Rechtsfolgen für den Berufungskläger beinhaltet.
Die Anschlussberufung gilt nicht als Rechtsmittel, so unterliegt sie auch nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung. Sie muss begründet und schriftlich eingereicht werden.
Die Anschlussberufung steht in Abhängigkeit von der (Haupt-)Berufung. Widerruft der Berufungskläger die Berufung, so wird diese automatisch ungültig. Sie wird entweder durch einen Beschluss zurückgewiesen oder als rechtswidrig verworfen.
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