Rechtslexikon A
Annahme der Erbschaft
Durch die ausdrückliche - aber auch stillschweigende - Willenserklärung erklärt ein Erbe, dass er das Erbe dauerhaft behalten will. Nach der Annahme des Erbe ist ihm dieses nicht mehr ausgeschlagen werden, da er nun eine endgültige Erbenstellung einnimmt (§ 1943 BGB).
Um eine Erbschaft annehmen zu können, brauchtder Erbe keiner bestimmten Form, im Gegensatz zur Ausschlagung der Erbschaft. Hierfür muss der Erbe voll geschäftsfähig sein.
Annahme eines Angebots
Mit der Annahme eines Angebots willigt die Person vorbehaltslos ein, dass der Vertrag abgeschlossen und somit rechtsgültig ist (§§ 147 bis 152 BGB). Die Annahme eines Angebots muss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen, sie kann ebenfalls durch ein konkludentes (schlüssiges) Verhalten erfolgen. Im Gegensatz zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben kann die Annahme eines Angebots jedoch nie durch Nichtstun oder Schweigen erfolgen.
So kann ein Angebot sofort durch einen Anwesenden angenommen werden, oder gegenüber einen Abwesenden bis zu em Zeitpunkt angenommen werden, solange wie der Anbietende eine Antwort unter kontinuierlichen Umständen erwarten darf.
Kommt die Antwort hingegen nach dieser Frist, so gilt die verspätete Annahme eines Antrags als ein neuer Antrag (§ 150 Absatz 1 BGB).
Eine Annahmeerklärung muss allerdings nicht zwingend erfolgen, wenn der Zugang der Verkehrssitte nicht zwingend notwendig ist, der Annehmende hierrauf verzichtet oder eine getrennte Beurkundung von Antrag und Annahme erfolgt.
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