Rechtslexikon A
Anderkonto
Ein Anderkonto ist ein Bankkonto, welches im eigenen Namen Fremdgelder treuhänderisch verwahrt. Hierfür hat der Inhaber eine zeitweise Verfügungsbefugnis. So verwaltet der Kontoinhaber allein die eingehenden Gelder des Eigentümers.
Die Konten werden errichtet, um das Vermögen der Eigentümer wirtschaftlich zu trennen. Hierzu sind allerdings nur Personen berechtigt, welche bestimmte Rechte genießen. Beispiele hierfür sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Notare.
Notare bspw. lassen häufig Grundstücksfinanzierungen beim Hauskauf über die Notaranderkonten laufen, was ihnen Vorteile bei der Darlehensfinanzierung einbringt.
Bei Anderkonten haben auch die Banken bestimmte Rechte. So haben sie das Recht die wirtschaftliche Verhältnisse des Eigentümers durch den Kontoinhaber offen gelegt zu bekommen.
Zuzüglich zu den Anderkonten können z. B. Rechtsanwälte auch Sammelanderkonten eröffnen. Hier dürfen jedoch Beiträge und Eingänge über 15.000€ nicht länger als einen Monat auf dem Konto verbleiben.
Im Falle einer Insolvenz des Kontoinhabers zählen die für den Dritten verwalteten Beträge nicht zur Insolvenzmasse und der Eigentümer hat das Recht auf eine Aussonderung (§ 47 InsO)
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