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Amtsdelikt

Als ein Amtsdelikt gilt ein Delikt, das ausschließlich von Amtsträgern verwirklicht werden kann. Es ist geregelt im 30. Abschnitt des Strafgesetzbuches StGB. Durch diese strengen Regelungen wird versucht Korruption innerhalb des Staatsapparates zu verhindern.

Amtsträger, welche Amtsdelikte begehen können sind Richter, Beamte, Notare. Parlamentarische Staatssekretäre, Minister der Bundes- und Landesregierungen, Parlamentspräsidenten sowie sonstige Personen, welche Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung tragen. Als Personen, die Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung tragen gelten somit auch z. B. Mitarbeiter einer öffentlichen Sparkasse.

Ferner unterscheidet man echte und unechte Amtsdelikte.

Als echtes Amtsdelikt gilt, wenn sie nur von Amtsträgern begangen worden sein können und bei anderen Personen straflos wären. Beispiele hierfür sind Falschbeurkundungen (§ 338 StGB) oder auch Vorteilsnahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332,335,StGB).

Als unechtes Amtsdelikt gilt, wenn ein allgemein strafbares Delikt gemeint ist, welches bei Amtsträgern allerdings höher bestraft werden. Beispiele hierfür sind Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) oder auch Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB).

 

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