Rechtslexikon A
Akzessorietät
Mit Akzessorietät ist die Abhängigkeit eines Rechtes von einem anderen Recht gemeint, genauer: die Abhängigkeit eines Nebenrechts von einem Hauptrecht.
Bei einer Straftat gilt, dass der Mitbeteiligte einer Straftat auch dann als schuldig zu sprechen ist, wenn der Haupttäter nicht schuldhaft handelt (limitierte Akzessorietät).
Im Zivilrecht gilt, dass wenn z. B. eine Bürgschaft übernommen wird, diese unmittelbar mit der Forderung zusammenhängt. Wird die Schuld getilgt, so erlischt automatisch die Bürgschaft (strenge Akzessorietät).
Bei einer Hypothek gilt, dass wenn die Forderung gezahlt wird, die Hypothek durch das akzessorische Recht in eine Eigentümerhypothek gewandelt wird.
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