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Akteneinsicht

Unter Akteneinsicht versteht man, dass die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde die Akten eines Gerichts einsieht. Dieses kann von Verfahrensbeteiligten oder Dritten schriftlich beantragt werden. Dieses Recht auf Akteneinsicht ist im Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verankert.

Mit Akteneinsicht ist gemeint, dass Abschriften von Dokumenten erstellt werden können, die Akten optisch eingesehen werden können oder amtlich beglaubigt werden können. Ebenfalls kann ein Beistand (z. B. ein Rechtsanwalt) zur Einsicht hinzugezogen werden.

Dient das Vorenthalten der Akten jedoch aus ermittlungstaktischen Gründen dem Schutz von Daten anderer Beteiligten, so kann das Recht auf Akteneinsicht außer Kraft gesetzt werden.

Dieses ist geregelt in verschiedenen Verfahrensordnungen und betrifft:

  • Opfer von Straftaten (§ 406e StPO)
  • Beschuldigte im Strafverfahren (§ 147 StPO)
  • Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren (§ 29 VwVfG, die entsprechenden Landesregelungen)
  • Privat- und Nebenkläger (§§ 385 Absatz 3, 397 Absatz 1 Satz 2 StPO)
  • Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren (§ 49 OWiG)
  • Beteiligte in einem Verwaltungsprozess (§ 100 VwGO)
  • die einzelnen Partein in einem Zivilprozess (§ 299 ZPO)
  • sonstige Strafverfahrensbeteiligte (§§ 474ff. StPO)

Für einen Strafprozess ist festgelegt, dass grundsätzlich der Staatsanwalt, das Gericht und die Verteidigung des Beschuldigten der Akteneinsicht befugt sind. Wird der Beschuldigte nicht verteidigt, so kann er lediglich eine Aktenauskunft sowie Abschriften einfordern (§ 147 Absatz 7 StPO).

Bei einem Zivilprozess können die Anklage und auch die Verteidigung die Akten einsehen und sich Abschriften sowie Auszüge aushändigen lassen. Möchte ein Dritter die Akten einsehen, so muss er seinr rechtliches Interesse glaubhaft darlegen.

Dass das Recht auf Akteneinsicht nicht nur auf den Verteider beschränkt ist, das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 13.03.2003 beschlossen (Urteil des EGMR Nr. 46221/99). So muss jeder Angeklagte noch vor der Hauptverhandlung die Möglichkeit besitzen die Akten einsehen zu können.

 

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