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Adoption

Als Adoption wird bezeichnet, wenn man ein künstliches Eltern-Kind-Verhältnis herbeiführt, ohne die biologische Abstammung dabei zu berücksichtigen (§§ 1741 - 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Durch den Beschluss des Vormundschaftsgerichts wird der Antrag des Annehmenden durch einen Hoheitsakt beschlossen. Das bloße Vermitteln von Adoptionen ist ferner freien Wohlfahrtsverbänden sowie den Jugendämtern erlaubt (§ 2 Adoptionvermittlungsgesetz).

Bei einer Adoption muss der Annehmende mindestens 25 Jahre alt und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Ist der Annehmende verheiratet, so muss der Ehepartner mindestens 21 Jahre alt sein.

Bei der Adoption unterscheidet man zwischen der eines Minderjährigen (§§ 1741 - 1766 BGB) und der eines Volljährigen (§§ 1767 - 1772 BGB).  Ein Minderjähriger darf nur adoptiert werden, wenn die Adoption dem Wohle des Kindes dient. Auch wird nur eine Volladoption akzeptiert, d. h., dass mit der Adoption alle bisherigen Verwandschaftsverhältnisse aufgehoben werden. Somit nimmt das Kind alle verwandtschaftlichen Beziehungen des Annehmenden an. Ein Volljähriger darf nur adoptiert werden, wenn die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. D. h., dass ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Hier allerdings kommt keine Volladoption zustande, so wird das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem Annehmenden, nicht zu seinen Verwandten hergestellt. Weiter bleibt dem Kind das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen bisherigen Verwandten erhalten.

So unterscheidet man weiterhin in verschiedene Adoptionsformen.

Bei der offenen Adoption halten die leiblichen und die Adoptiveltern dauerhaft und persönlich Kontakt, bei der halboffenen Adoption hingegen wird der Kontakt über Schriftstücke und Bilder mittels dem Jugendamt gehalten.

Liegt eine Inkognitoadoption vor, so bleibt der Annehmende den leiblichen Eltern gegenüber anonym. An einem Alter von sechzehn Jahren kann das Kind mit dem Einverständnis der Adoptiveltern Nachforschungen betreiben, ab der Volljährigkeit fällt die Einverständnispflicht der Adoptiveltern weg.

Weiter gibt es die Stiefkindadoption, für die der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet sein muss.


Internationale Adoption

Die internationale Adoption (Annahme eines ausländischen, minderjährigen Kindes) wird vorallem durch das „Haager Übereinkommen“ (Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.05.1993) geregelt. Dieses am 7.11.1997 unterzeichnete Gesetz dient dem Schutz der Kinder durch illegale Vermittler im In- und Ausland. Es besteht grundsätzlich aus drei Teilgesetzen:

  • das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
  • das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
  • das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)

In den Landesjugendämtern sind die zentralen Adoptionsstellen für internationale Adoptionen niedergelassen, als Bundeszentrale für Auslandsadoptionen gilt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Das Vormundschaftsgericht ist schlussendlich für die Feststellung der Adoption zuständig.

Als Absprachen im Strafverfahren werden Gespräche und andere Verständigungen zwischen den Verfahrensbeteiligten (Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Richter) bezeichnet. Diese tauschen sich über weitere Vorgehensweisen und dem Stand des Prozesses aus. Da solche Absprachen in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen sind, sind Absprachen allein im Privatklageverfahren oder im Adhäsionsverfahren gültig. Hier geht es allein um privaten Schadensersatz.

Da sonstige Absprachen aufgrund des Rechtsstaatsprinzip unzulässig sind, wurden für die Praxis einzelne Vereinbarungen getroffen. So sind Absprachen im Strafverfahren zulässig, wenn die strafprozessrechtlichen Grundsätze nicht angetastet werden. Hier gelten das Schuldprinzip, der Gleichheitssatz, das Legalitätsprinzip sowie die Freiheit der Willensentschließung. So ist eine Vergünstigung lediglich dann möglich, wenn  sie aufgrund des Geständnisses auch ohne Absprache der Beteiligten zulässig wäre.

Als unzulässig gelten Zusagen einer festgelegten Strafe durch das Gericht noch vor der Urteilsberatung, Vereinbarungen eines Rechtsmittelverzichts vor der Urteilsverkündung sowie einer Zusage das Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden anzuwenden.  Kommt eine Absprache zustande, so muss sie in der Hauptverhandlung unter Mitwirken aller Verfahrensbeteiligten (wie auch Schöffen und Angeklagten) stattfinden und protokolliert werden.

 

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