Rechtslexikon A
Adhäsionsverfahren
Das auch Anhangsverfahren genannte strafprozessuale Verfahren ermöglicht dem Verletzten eines Erbes oder einer straftat seine Ansprüche gelten machen zu können (gemäß der §§ 403 – 406d der Strafprozessordnung (StPO).
Durch dieses Verfahren wird hauptsächlich das Opfer entschädigt, indem man Gegenstände aus den Zivil- und Strafprozess miteinander verbindet. So können nun Opfer ihre zivilrechtlichen Ersatzansprüche schon im Strafverfahren durchsetzen. Hierfür muss der Geschädigte allerdings seinen vermögensrechtlichen Anspruch geltend machen und den Antrag schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Ebenso darf der Anspruch noch nicht andersweitig gerichtlich anhängig sein.
So wird die Entscheidung über den Adhäsionsanspruch im Rahmen des Strafurteils in der Hauptverhandlung getroffen und ist einer im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Entscheidung gleichzusetzen. Hier kann das Gericht nun entscheiden, ob sie die Höhe der Ersatzpflicht nennen möchte, da dessen Berechnung dem Zivilverfahren unterliegt.
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