Rechtslexikon A
Abtretung einer Forderung
Unter Abtretung versteht man einen gegenseitigen Vertrag, mit dem der Gläubiger einer Forderung die Forderung auf seinen Vertragspartner überträgt (definiert in § 389 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Gegenteil einer Abtretung ist eine Schuldübernahme.
Die Abtretung gilt als Verfügungsgeschäft, deren Basis ein Verpflichtungsgeschäft ist (Schenkung, Kaufvertrag oder eine andere vertragliche Verinbarung). So wechselt der Gläubiger einer Forderung.
Hier bezeichnet man den ehemaligen Gläubiger als Zedent, den neuen als Zessionar, wobei der Zedent das Recht der Forderung verliert, der Zessionar es hingegen erwirbt, genauso wie alle akzessorischen Sicherheiten.
Abtretungen von unpfändbaren Forderungen, Forderungen, deren Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist und Forderungen, deren Abtretung gesetzlich untersagt ist (bspw. §§ 473, 717 BGB) gelten als unwirksam. Ebenso können höchstpersönliche Ansprüche und Ansprüche, die auf einer besonderen Vertrauensbeziehung basieren nicht abgetreten werden.
Auch wenn abgetretene Forderungen auf einem formgebundenen Vertrag beruhen, so sind Abtretungsverträge generell formfrei.
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