Rechtslexikon A
Abstandsflächen
Unter Abstandsflächen versteht man die Grundstücksbereiche, die zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarn nicht bebaut werden dürfen. Diese Flächen (vor den Außenwänden der Gebäude) sind unter dem Bauordnungsrecht der einzelnen Bundesländer festgelegt.
Bei der Bestimmung der Abstandsflächen werden jeweils die Gebäudebreite und -höhe berücksihtigt, wobei die Fläche so breit sein muss, wie die Fassade des Gebäudes hoch ist. Hier werden nach der Musterbauordnung auch die Dachflächen mit einer Neigung von mehr als siebzig Grad komplett berücksichtigt. Haben die Dachflächen eine Neigung von über fünfundvierzig bis siebzig Grad, so wird die Neigung zu einem Drittel berücksichtigt.
Bei Berechnen der Abstandsflächen muss beachtet werden, ob sich das Grundstück in einem Kern-, Wohn- oder auch Gewerbegebiet befindet. Für die einzelnen Nutzungsgebiete gibt es verschiedene Regelungen in den jeweiligen Bauordnungen.
Generell gilt eine Mindestabstandsfläche von drei Metern, welche i. d. R. auf dem eigenen Grundstück liegen müssen.
Auch dürfen Wege und öffentliche Strassen oftmals bis zur Mitte in die Rechnung mit einbezogen werden.
Die Abstandsflächen sollen den Brandschutz gewährleisten und zusichern, dass den Gebäude genügend Licht und Luft zukommt. Sie werden im Grundbuch eingetragen önnen im Zweifelsfall den Wert des Grundstücks mindern.
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