Rechtslexikon A
Absprachen im Strafverfahren
Als Absprachen im Strafverfahren werden Gespräche und andere Verständigungen zwischen den Verfahrensbeteiligten (Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Richter) bezeichnet. Diese tauschen sich über weitere Vorgehensweisen und dem Stand des Prozesses aus.
Da solche Absprachen in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen sind, sind Absprachen allein im Privatklageverfahren oder im Adhäsionsverfahren gültig. Hier geht es allein um privaten Schadensersatz.
Da sonstige Absprachen aufgrund des Rechtsstaatsprinzip unzulässig sind, wurden für die Praxis einzelne Vereinbarungen getroffen.
So sind Absprachen im Strafverfahren zulässig, wenn die strafprozessrechtlichen Grundsätze nicht angetastet werden. Hier gelten das Schuldprinzip, der Gleichheitssatz, das Legalitätsprinzip sowie die Freiheit der Willensentschließung.
So ist eine Vergünstigung lediglich dann möglich, wenn sie aufgrund des Geständnisses auch ohne Absprache der Beteiligten zulässig wäre.
Als unzulässig gelten Zusagen einer festgelegten Strafe durch das Gericht noch vor der Urteilsberatung, Vereinbarungen eines Rechtsmittelverzichts vor der Urteilsverkündung sowie einer Zusage das Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden anzuwenden.
Kommt eine Absprache zustande, so muss sie in der Hauptverhandlung unter Mitwirken aller Verfahrensbeteiligten (wie auch Schöffen und Angeklagten) stattfinden und protokolliert werden.
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