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Absehen von Strafe

Wenn gegen den Täter trotz feststehender Schuld keine Strafe verhängt wird, so spricht man vom Absehen von Strafe.

So kann der Richter nach dem Strafgesetzbuch (StGB) in einigen Fällen von einer Strafe. Dieses ist z. B. der Fall, wenn die Tat aufgrund einer Schadenswiedergutmachung bzw. eines  Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a StGB) abgemildert wird. Ist zu erkennen, dass der Täter das Opfer materiell entschädigt hat oder um eine Wiedergutmachung ernsthaft bemüht hat, so kann auf eine Strafe verzichtet werden.

Auf eine Bestrafung kann der Richter ebenfalls absehen, wenn durch die Tat schwere Folgen für den Täter entstanden sind (§ 60 StGB). Hat der Täter sich durch seine Tat quasi selbst bestraft (bspw. durch eigens erlittene Körperschäden oder auch wenn eine fahrlässige Tötung einer nahestehenden Person vorliegt), so kann der Richter ebenfalls von einer Bestrafung absehen.

Dieser Verzicht auf eine Strafe tritt jedoch nur in Kraft, wenn dem Täter nicht mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe erwartet hätte.

Auch kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn der Täter selber eine Strafverfolgung ermöglicht oder aus Reue die Handlung aufgibt.

Diese Regelung betrifft Delikte wie Umweltstraftaten (§ 330b StGB), strafbare Agententätigkeit (§§ 87 Absatz 3, 98 Absatz 2 StGB), uneidlicher Falschaussage und Meineid (§ 158 Absatz 1 StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 Absatz 4 StGB) und Hochverrat (§ 83a StGB).

Entsprechende Regelungen existieren ebenfalls für Verkehrsstraftaten (§ 320 Absatz 2 StGB), Bildung von kriminellen Vereinigungen (§§ 129 Absätze 4 und 5 StGB), gemeingefährliche Straftaten wie Explosions- und Strahlungsverbrechen (§ 314a Absatz 2 StGB), Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a Absatz 6 StGB) sowie Brandstiftung, schwere Brandstiftung oder besonders schwere Brandstiftung (§ 306e StGB).

Ebenfalls wird in einzelnen Fällen von einer Strafe abgesehen, wenn das Opfer den Täter mit seinem Verhalten provuziert hat und den Täter so nur ein geringer Schuldvorwurf trifft.

Ferner existiert eine Schuldminderung, wenn der Täter in Fällen von Sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen oder Jugendlichen (§§ 174 Absatz 4, 182 Absatz 4 StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter irriger Annahme der Rechtswidrigkeit der Handlung (§ 113 Absatz 4 StGB) oder auch Aussagenotstand  (§ 157 StGB) für straffrei erklärt wird.

Wir der Täter in diesen Fällen für straffrei erklärt, so wird er auch nicht vorbestraft.

 

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