Rechtslexikon A
Abschiebung
Unter einer Abschiebung versteht man die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers (keine deutsche Staatsangehörigkeit) aus dem deutschen Bundesgebiet. Diese ist in den §§ 58 bis 62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festgelegt.
Als ausreisepflichtig gelten Ausländer, die aufgrund verschiedener rechtlicher Vorschriften keinen Aufenthaltstitel besitzen und somit keine Berechtigung besitzen sich im Inland aufzuhalten.
Ausreisepflichtige Ausländer welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, sowie Ausländer welche ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen werden bei der Ausreise überwacht. Als überwachenswert gilt die Ausreise bei Ausländern, die keinen Pass oder Passersatz besitzen, aufgrund einer Straftat ausgewiesen werden (§§ 53, 54 AufenthG) oder sich aufgrund einer richterlichen Anordnung in Gewahrsam (oder Haft) befindet.
Ebenfalls gilt es die Ausreise eines Ausländers zu überwachen, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht aus freien Stücken nicht nachkommen wird, wichtige Angaben verweigert oder verfälscht, ohne Mittel ist aber auch wenn er bereits eine Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Die Abschiebung wird nun unter einer Fristsetzung schriftlich angedroht. Unter bestimmten Vorraussetzungen darf ein Ausländer jedoch nicht abgeschoben werden.
Ist die körperliche Unversehrtheit oder gar sein Leben in seinem Heimatland gefährdet (aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, seiner Rasse, einer Gruppierung der er angehört, seiner politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder seiner Staatsangehörigkeit), so gilt das Abschiebeverbot.
Ebenfalls darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm Folter oder die Todesstrafe bevorsteht, hier gilt das Abschiebungshindernis.
Besteht die Gefahr, dass der Ausländer untertaucht um der Abschiebung zu entgehen, so kann der Amtsrichter eine Abschiebungshaft verordnen. Diese sichert entweder die Abschiebung (Sicherungshaft) oder bereitet den Ausländer auf die Ausreise vor, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann (Vorbereitungshaft). Wird der Ausländer nun abgeschoben, so wird er von Polizeibeamten an der Grenze den zuständigen Grenzstellen übergeben.
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