Rechtslexikon A
Abrissverfügung
Durch eine Bauordnungsverfügung kann die Bauaufsicht den vollständigen oder auch nur teilweisen Abriss vornehmen.
Die einzelnen Bundesländer halten hier passende Ermächtigungen bereit, insofern eine Anlage trotz gegenhaltenden Vorschriften errichtet wurde. So kann neben dem Abriss auch über das Entfernen von Bauschutt sowie Einrichtungsgegenständen bis hin zum Einebnen der Baugrube verfügt werden.
So kann eine Abrissverfügung dann durchgesetzt werden, wenn die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt, die Errichtung aufgrund seines Vorhabens nicht dem materiellen Baurecht entspricht oder auch wenn das Bauwerk nicht im rechtmäßigen Zustand erbaut werden kann.
Wurde das Gebäude jedoch unter dem damaligen Baurecht erbaut und steht lediglich nicht mehr im Einklang mit dem aktuellen Baurecht, so kann ein Abriss aufgrund des Bestandsschutzes nicht mehr verfügt werden.
Wird eine Abrissverfügung erlassen, so muss die Behörde weiterhin beachten, dass eine grundsetzliche Verhältnismäßigkeit bestehen bleibt. So darf der Kostenaufwand des Abrisses mit dem Schaden für den Betroffenen nicht außerhalb des Verhältnisses zum öffentlichen Interesse stehen.
Wurde ein Gebäude "schwarz" gebaut, so werden dem Eigentümer beim Abriss auch größerer Gebäude und damit verbunden größere Summen zugemutet.
Eine Abrissverfügung kann für nichtig erklärt werden, wenn dieselbe Behörde in vergleichbaren Fällen keinen Abriss angeordnet hat. Allerdings ist die Behörde nicht gezwungen, einen jeweilig sofortigen Beschluss zu fällen. Hier genießt sie die Freiheit nach objektiven Kriterien zu differenzieren.
Als Rechtsbehelfe kann der Betroffene im Falle einer Abrissverfügung Widerspruch einlegen oder wenn dieser erfolglos blieb eine Anfechtungsklage erheben. Ist die Abrissverfügung als sofort vollziehbar deklariert worden, so muss er beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
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