Rechtslexikon A
Abrechnung auf Neuwagenbasis
Der Geschädigte (hier im Falle eines Verkehrsunfalls) hat hier die Möglichkeit seinen Schaden zu beziffern.
Unter bestimmten Vorraussetzungen braucht sich der Geschädigte nicht auf eine Reparatur des Wagens und somit eines Ersatzes des merkantilen Minderwertes einzulassen sonder hat den Anspruch auf einen Neuwagen.
Dieser Anspruch durch einen "unechten Totalschaden" besteht, wenn das beschädigte Kraftfahrzeug eine starke Beschädigung erlitten hat, nicht älter als ein bis maximal zwei Monate alt ist und bisher nicht mehr als eintausend Kilometer gefahren wurde.
Ist das Fahrzeug im ersten Monat bis zu dreitausend Kilometer gefahren worden, hat der Geschädigte einen Anspruch auf einen Neuwagen, wenn der Wagen durch die Reparatur nicht vollständig wieder hergestellt werden kann. Dasselbe gilt, wenn der Wagen nicht ohne auffallende Mängel repariert werden kann. Hierbei allerdings muss ein Abschlag (ein bis zwei Prozent des Neuwagenpreises pro eintausend Fahrkilometer) vom geschädigten hingenommen werden.
So wird die Schadensberechnung auch dann vorgenommen, wenn der Geschädigte das ihm zustehende Geld nicht wieder für ein Kraftfahrzeug einsetzt. Die generische Versicherung übernimmt dann das beschädigte Fahrzeug und sorgt für dessen Verwertung.
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