Rechtslexikon A
Abnahme
Bei einer Abnahme handelt es sich um das körperliche Hinnehmen eines Werkes, welches durch den Besteller anerkannt wird und als eine vertragsgemäße Leistung angesehen wird. Diese ist im § 640 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt und geregelt.
Grundsätzlich ist der Besteller zur Annahme verpflichtet die mangelfreie oder mit nur wenigen Mängeln bestückte Ware anzunehmen. Die Verpflichtung des Bestellers die Ware anzunehmen (unter den aufgeführten Kriterien) ist im § 640 Absatz 1 Satz 3 BGB festgelegt.
Nimmt der Besteller das mangelhafte Werk, die Ware vorbehaltlos an, so verliert er seine Gewährleistungsrechte durch die Sachmangelhaftung. Um diese zu behalten muss er sich die Rechte entweder ausdrücklich vorbehalten oder die Annahme verweigern.
Ist die Abnahme des Werkes unmöglich (nach § 646 BGB geregelt), so wird die Abnahme des Werks durch seine Vollendung ersetzt. Dieses greift z. B. bei Aufführungen oder auch bei Taxifahrten.
Ebenfalls können Geisteswerke durch eine Verkörperung abgenommen werden, bspw. bei Bauplänen etc..
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