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Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Von einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht spricht man, wenn ein Mitbewerber einen Konkurrenten außergerichtlich auf sein wettbewerbswidriges Verhalten hinweist und ihn auffordert, dieses Verhalten zu unterlassen (§ 12 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Nach § 8 UWG kann jeder Mitbewerber dieses Wettbewerbsrecht in Anspruch nehmen. Bevor dieser jedoch gerichtliche Schritte einleitet, sollte der betreffende Mitbewerber nach § 12 Absatz 1 UWG abgemahnt werden. Erkennt der Angeklagte nun den Anspruch sofort an (§ 93 Zivilprozessordnung), so würde der Kläger im Falle einer Nichtabmahnung die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen müssen. Dieses muss er, wenn der Beklagte durch einen entsprechenden Hinweis seine Handlung (auch ohne Klage) eingestellt hätte.

So besteht die Abmahnung nun aus vier Bestandteilen. Zunächst wird das wettbewerbswidrige Verhalten konkret beschrieben. Daraufhin folgt eine Aufforderung diese in Zukunft zu unterlassen. Folgen tut nun eine weitere Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wir diese nicht eingereicht, so werden im vierten Schritt gerichtliche Schritte angedroht. Besteht die Abmahnung vor Gericht, so muss der Abgemahnte die Rechtsanwaltskosten tragen.

Der Abgemahnte kann sich nun gegen die Abmahnung wehren, indem er einen Schutzbrief beim Gericht hinterlässt. Aufgrund der darin enthaltenen Erklärung, weswegen er den behaupteten Unterlassungsanspruch nicht besteht, kann er eventuell einer einstweiligen Verfügung gegen sich entgehen. Ebenfalls kann der Abgemahnte eine negative Feststellungsklage erheben, indem er eine Klage auf die Feststellung - er könne die Klage nicht bestehen - erhebt.

 

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