Rechtslexikon A
Abkömmlinge
Als Abkömmlinge bezeichnet man alle Nachkommen einer Person in gerader Linie (Kinder, Enkel, Urenkel usw) unabhängig vom Ehestatus. Dieser Begriff ist § 1589 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert.
Für den Familienunterhalt gilt, dass Abkömmlinge gegenüber ihren in aufsteigender Linie geradlinig Verwandten unterhaltsverpflichtet und unterhaltsberechtigt sind (§ 1601 BGB). Ebenso sind Abkömmlinge vorrangig für den Unterhalt ihrer aufsteigend geradlinigen Verwandten verpflichtet (§ 1606 BGB).
Für das Erbrecht gilt, dass die Abkömmlinge die gesetzlichen Erben erster Odnung darstellen (§ 1924 BGB) und im Falle eines Todes als Erben eintreten, insofern keine andersartige Verfügung erlassen wurde.
Wurde ein Abkömmling mit dem Recht auf ein Erbe nicht berücksichtigt, so ist dieser pflichtteilsberechtigt (§§ 2303 Absatz 1, 2309 BGB).
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