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Abhilfebescheid

Legt eine Behörde gegen einen Vewaltungsakt ein Widerspruch ein, so prüft sie zunächst ihre eigene Enscheidung (Abhilfeverfahren). Der Abhilfebescheid kommt erst dann zustande, wenn die Behörde ihre Entscheidung daraufhin wieder abändert.

Darauf basierend erfolgt die Abhilfe durch einen teilweisen oder vollständigen Erlass des abgelehnten Verwaltungsaktes oder durch eine teilweise oder vollständige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes.

Beruht die Behörde allerdings weiterhin auf ihre ursprüngliche Entscheidung, so legt sie den Widerspruch der Widerspruchsbehörde vor. Hier ergeht nun kein Abhilfebescheid.

Ändert die Ausgangsbehörde den umstrittenen Verwaltungsakt zu Ungunsten des Widerspruchsführers bzw. hebt ihn auf um ihn praktisch umzukehren (den Widerspruchsführer belastend), so spricht man von einem Zweitbescheid.

 

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