Rechtslexikon A
Abhandenkommen von Sachen
Sobald der Eigentümer der Sache seinen unmittelbaren Besitz verloren hat, spricht man vom Abhandenkommen von Sachen.
Bewegliche Sachen können so gegen den Willen (z. B. durch Diebstahl) oder auch ohne den Willen des Besitzers (z. B. durch Verlieren) abhanden kommen. So kommt es letztendlich auf den tatsächlichen Willen des unmittelbaren Besitzers an.
Gibt er eine Sache unter einer Fehlannahme oder unter Täuschung heraus, so handelt er dennoch freiwillig und die Sache gilt nicht als abhanden gekommen.
Bei einem gutgläubigen Erwerb ist zu beachten, dass der Erwerber kein Eigentum erlangt, wenn die Sache dem unmittelbaren Eigentümer verlorengegangen ist, gestohlen wurde oder auf einem anderen Weg unfreiwillig abhanden gekommen ist. Handelt es sich hierbei nicht um Inhaberpapiere oder Geld, kann der Eigentümer die Sache von dem gutgläubigen Erwerber zurückerlangen.
So kann der Besitzer einer beweglichen Sache die Herausgabe der Sache fordern, auch wenn der neue Besitzer diese gutgläubig erworben hat. Als unfreiwillig gilt, wird die Sache durch einen Geschäftsunfähigen weggegeben. Die Sache gilt als so lange abhanden gekommen, bis der Eigentümer das Zurückerlangen ablehnt oder wieder im unmittelbaren Besitz der Sache ist.
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