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Abfindung

Als Abfindung bezeichnet man die Entschädigung des Arbeitnehmers, im Gegenzug zum Verlust des Arbeitsplatzes.

Da die Abfindung des Arbeitnehmers einmalig ist, kann er keine weiteren Schadensersatzansprüche stellen.

Soweit der Fall des § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), die Kündigung im Rahmen eines Sozialplanes, einer berechtigten Kündigungsschutzklage oder eines Nachteilsausgleiches geschieht, gilt die gestzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung. Hierbei werden die Betriebszugehörigkeitsdauer und das Lebensalter des Arbeitnehmers, sowie die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers berücksichtigt um die Höhe der Abfindung zu berehnen. So ist die Abfindung in Abhängigkeit mit dem Alter des Arbeitnehmers auf zwölf bis achtzehn Monatsverdiensten begrenzt (§ 10 KschG).

Wird eine Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse ausgesprochen, so muss nach § 1a KSchG eine Abfindung gezahlt werden. Hat der Gekündigte keine Kündigungsschutzklage eingelegt, hat er einen Anspruch auf 0,5 Monatsverdienste für jedes Bestehensjahr des Arbeitsverhältnisses.
Die Abfindung als Entschädigung für den bevorstehenden Verdienstausfalles ist nicht sozialversicherungspflichtig. Sie wird dem Arbeitslosengeld angerechnet, insofern bei der Abfindung die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.

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