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Die bekanntesten Rechtsirrtümer und Verbraucherfallen

Recht kann häufig sehr kompliziert sein. Vor allem juristische Laien verlieren schnell den Überblick im deutschen Paragraphen-Dschungel.

Auf den folgenden Seiten finden Sie die bekanntesten und häufigsten Rechtsirrtümer und Verbraucherfallen.


Rechtsirrtum Nr. 10: Ein Bewerber muss die Kosten für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch selbst tragen

Ist man auf Stellensuche, kommen erhebliche Kosten auf einen zu. Bewerbungsmappen, Bewerbungsfotos, Druckkosten – all das muss bezahlt werden. Hat der Bewerber es dann zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch geschafft, erwartet ihn wieder ein großer Kostenfaktor: Die Reisekosten.

Den meisten Bewerbern ist nicht bewußt, dass in der Regel der Stellenanbieter verpflichtet ist, für sämtliche Aufwendungen des Bewerbers aufzukommen, wenn er diesen zu einem Vorstellungsgespräch einlädt . Auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. (Siehe dazu § 670 BGB)

Erstattungsfähige Kosten sind Fahrtkosten, Verpflegungskosten und Übernachtungskosten. Kommt der Bewerber mit seinem eigenen Kfz, dann ist die Erstattung auf die steuerliche Kilometerpauschale beschränkt. Bei Bahnfahrten wird die Hin- und Rückfahrt 2. Klasse erstattet.

Kosten, die nicht im Verhältnis stehen – z.B. eine Taxifahrt von Hamburg nach München – müssen nicht ersetzt werden, wenn es andere Möglichkeiten der Anreise gegeben hat.

Um sich der Verpflichtung zur Kostenerstattung zu entziehen, schreiben viele Arbeitgeber bereits in die Einladung zum Vorstellungsgespräch, dass sie die Kostenerstattung ausschließen. Dieser Hinweis ist rechtlich zulässig, wenn er dem Bewerber bereits mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch mitgeteilt wird.

In diesem Fall sollten sich arbeitslose Bewerber an die Arbeitsagentur wenden, die in der Regel dann die Kosten erstatten.


Rechtsirrtum Nr. 11: Ein Mieter muss dem Vermieter nur drei Nachmieter stellen, um aus dem Mietvertrag vorzeitig herauszukommen

Plant man einen Umzug, muss man auch die Kündigung des bestehenden Mietvertrages genau planen – ansonsten muss man womöglich unnötig doppelt Miete zahlen.

Wenn sich Mieter und Vermieter darauf einigen bzw. wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart worden ist, kann ein Nachmieter gestellt werden.

Dass der Mieter nur drei Nachmieter stellen muss, um aus dem Mietvertrag vorzeitig herauszukommen, ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum!

Falls der Vermieter nicht mit sich reden lässt oder falls nichts im Mietvertrag vereinbart wurde, kann der Mieter nur in bestimmten Fällen einen Nachmieter stellen, z.B. bei einem beruflich bedingtem Ortswechsel, bei Familienzuwachs durch Schwangerschaft (wenn die Wohnung zu klein wird) oder wenn der Mieter in ein Alten- oder Pflegeheim muss.

Wenn man in eine bessere oder billigere Wohnung umziehen möchte, ist dies aber nicht möglich.

Der Ersatzmieter muss (im Fall, dass er gestellt werden darf) zumutbar und geeignet sein, d.h. Er muss bereit sein, in den bestehenden Mietvertrag uneingeschränkt einzutreten und er muss die Miete bezahlen können.

 

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Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, etc. regeln immer öfter das menschliche Zusammenleben.
Oft verzichten Menschen aus Angst vor hohen Prozesskosten auf ihr gutes Recht. Aus diesem Grund gibt es die Rechtsschutzversicherung. [mehr...]

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