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Die bekanntesten Rechtsirrtümer und Verbraucherfallen

Recht kann häufig sehr kompliziert sein. Vor allem juristische Laien verlieren schnell den Überblick im deutschen Paragraphen-Dschungel.

Auf den folgenden Seiten finden Sie die bekanntesten und häufigsten Rechtsirrtümer und Verbraucherfallen.


Rechtsirrtum Nr. 6: In der Ehe ist man nicht zu Sex mit seinem Ehepartner verpflichtet

Das stimmt nicht – es gibt durchaus eine "Sexpflicht" in der Ehe. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass die Ehepartner einander zur „ehelichen Lebensgemeinschaft“ verpflichtet sind und damit zur so genannten Geschlechtsgemeinschaft.

Das bedeutet, Verweigerung von Sex verstößt gegen ein Grundprinzip des Rechtsinstituts Ehe. Nach verbreiteter juristischer Auffassung kann die „Sexpflicht“ nicht einmal per Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Jedoch ist diese Sexpflicht nicht rechtlich durchsetzbar.

Ein interessantes Urteil zum Thema finden Sie hier:


Rechtsirrtum Nr. 7: Auf deutschen Straßen kann man so langsam fahren wie man will

Nein! Es gibt eine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit auf bestimmten deutschen Straßen. So gibt es für bestimmte Straßenarten eine Vorgabe, wie schnell ein Fahrzeug mindestens fahren muss, um diese Straßen benutzen zu dürfen.

Auf Autobahnen dürfen Fahrzeuge nur fahren, wenn deren Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h liegt. Daher dürfen Mofas (25 km/h), Mopeds (40 oder 50 km/h), Traktoren (25 oder 40 km/h) eine Autobahn auch dann nicht benutzen, wenn aufgrund der Verkehrsdichte die gefahrene Geschwindigkeit in einem Bereich läge, der auch einem langsameren Fahrzeug möglich wäre.

Grundsätzlich gilt, dass man durch unangemessen langsames Fahren den übrigen Verkehr nicht behindern darf (§ 3 StVO).

Das Verkehrszeichen 275 regelt die Mindestgeschwindigkeit: Es verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeit oder wegen der Eigenschaft von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren (§ 41 StVO).


Rechtsirrtum Nr. 8: Der letzte zahlt die Zeche

In Gaststätten zahlt grundsätzlich jeder nur das, was er selber bestellt hat.

Stellen Sie sich folgende Situation vor:

Mehrere Personen sitzen in einem Restaurant gemeinsam an einem Tisch und bestellen Speisen und Getränke. Der Kellner notiert alles auf einem einzigen Bon. Im Verlaufe des Abends verlassen nach und nach einige Personen die Runde, bezahlen jeweils ihren Anteil und verlassen das Restaurant.

Nachdem am Ende des Abends alle Übrigen bezahlt haben, bleiben immer noch offene Posten auf dem Bon übrig. Verärgert bringen die restlichen Personen den Fehlbetrag auf.

Nun stellt sich die Frage: Müssen Sie für den Fehlbetrag aufkommen?  

Nein! Denn der Gastwirt liegt in der Beweispflicht und er muss nachweisen können, was jeder einzelne Gast bestellt hat. Im vorliegenden Fall kann der Gastwirt dies nicht beweisen, weil er keine getrennte Liste angelegt hat und somit würde er auf dem Fehlbetrag sitzen bleiben.

 

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