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Die bekanntesten Rechtsirrtümer und Verbraucherfallen

Recht kann häufig sehr kompliziert sein. Vor allem juristische Laien verlieren schnell den Überblick im deutschen Paragraphen-Dschungel.

Auf den folgenden Seiten finden Sie die bekanntesten und häufigsten Rechtsirrtümer und Verbraucherfallen.


Rechtsirrtum Nr. 15: Wichtige Unterlagen muss man immer per Einschreiben mit Rückschein verschicken

Das Einschreiben erlaubt den besonders sicheren Versand von Briefen, Postkarten, und Blindensendungen. Dabei wird dokumentiert, wann und wo die Sendung eingeliefert wurde und wann und wie bzw. an wen die Sendung zugestellt wurde.

Der Versand per Einschreiben ist immer dann sinnvoll, wenn wichtige Dokumente oder Unterlagen verschickt werden und der Absender die Ein- und Auslieferung später rechtssicher nachvollziehen und dokumentieren möchte. Typische Anlässe sind hierfür: Rechtsgeschäftliche Erklärungen, insbesondere fristgebundene, bei denen es auf den Nachweis des Zugangs ankommt (z.B. Kündigungen, Mahnungen, Zahlungsaufforderungen, Reklamationen, Mängelrügen zu Abonnements etc.) und Erklärungen gegenüber Behörden und Gerichten, insbesondere fristgebundene, bei denen es um den Nachweis des Zugangs ankommt (Einspruch gegen Steuerbescheide, Einspruch gegen Bußgeldbescheid, Widerspruch gegen Rentenbescheid etc.).

Der Rückschein ist der schriftliche Beleg für eine erfolgreiche Auslieferung des  Einschreiben.

Jedoch ist das Einschreiben mit Rückschein – auch wenn die Deutsche Post AG es empfiehlt – in vielen Fällen überflüssig und kann sogar schädlich sein!

Beispiel:

Der Absender verschickt ein Brief per Einschreiben mit Rückschein und denkt, er ist damit auf der sicheren Seiten. Doch der Empfänger des Briefes ist zum Zeitpunkt des Eintreffens des Briefes nicht zu Hause und er holt ihn auch nicht auf der Post ab. In dem Fall bekommt der Absender keine schriftliche Empfangsbestätigung. So würde z.B. eine Kündigung als nicht zugegangen gelten. Der Absender erhält seinen Brief zurück und hat möglicherweise Pech, dass er eine wichtige Frist verpasst hat.

Auf der rechtlich sicheren Seite ist ein Absender auch dann nicht, wenn der Empfänger den Erhalt des Schreibens bestätigt. Es kann nämlich passieren, dass er Empfänger behauptet, dass in dem Brief gar nicht der Inhalt war, den der Absender verschickt hat. Solche Fälle passieren z.B. bei Mietkündigung, wenn der Vermieter die Kündigung des Mieters nicht akzeptieren will.

Der Absender kann zwar beweisen, dass der Brief zugestellt wurde, jedoch nicht, welchen Inhalt das Schreiben hatte...!

Als Alternative gibt es die Möglichkeit der Zustellung per Gerichtsvollzieher. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass Schriftstücke, die selbst verfasst wurden, nur dann über den Gerichtsvollzieher zugestellt werden können, wenn darin Willenserkärungen von rechtlicher Bedeutung enthalten sind.

Eine weitere Alternative ist die Zustellung persönlich und vor Zeugen vorzunehmen. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass der Zeuge den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis genommen hat.

 

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