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Dienstag, 15. August 2006

Zur Schadensberechnung nach Totalschaden eines PKW

Der PKW der Klägerin war bei einem Verkehrsunfall so stark beschädigt worden, daß er einen Totalschaden erlitten hatte. Laut Sachverständigengutachten hatte das Fahrzeug einen Restwert von 240 € und einen Wiederbeschaffungswert von 4.834,93 €.


Schadensberechnung nach Totalschaden

Der PKW der Klägerin war bei einem Verkehrsunfall so stark beschädigt worden, daß er einen Totalschaden erlitten hatte. Laut Sachverständigengutachten hatte das Fahrzeug  einen Restwert von 240 €  und einen Wiederbeschaffungswert von 4.834,93 €.

Die Klägerin verkaufte ihren PKW an einen Schrotthändler für 200 € und erwarb unter Einschaltung eines gewerblichen Vermittlers einen PKW derselben Marke, desselben Typs und fast gleicher Erstzulassung für 3.465 €. Die Klägerin rechnete den Schaden auf Gutachtenbasis ab und verlangte für die Kosten der Vermittlung und Überführung des neuen Fahrzeuges weitere 371,20. Die beklagte Versicherung zog von dem festgestellten Wiederbeschaffungswert den fiktiven Restwert des Wagens von € 240 ab. Die Parteien streiten um die Differenz zum tatsächlich erzielten Restwert und die entstandenen Nebenkosten. Die Klägerin obsiegte vor dem Amstgericht teilweise und in der Anschlussberufung vor dem Landgericht voll. Der BGH hob des Urteil insoweit auf, als daß die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Wiederbeschaffung hatte.

Grundsätzlich kann der Geschädigte im Totalschadensfall von seiner Ersetzungsbefugnis nach § 249 II 1 BGB Gebrauch machen und den Schaden durch die  Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges und nicht im Wege der Reparatur beheben. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dann nach den Kosten der Wiederbeschaffung abzüglich des Restwertes für das beschädigte Auto. Bei der Veräußerung muß der Geschädigte den nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichlkeiten den wirtschaftlicheren Weg wählen. Diesem Gebot der Wirtschaftlichkeit kommt er nach, wenn er den PKW zu dem vom Sachverständigen geschätzten Wert verkauft. Liegt der tatsächlich erzielte Restwert darunter, kann der Geschädigte diesen bei der Schadensberechnung ansetzen.  Die Frage, ob ein höherer Wert hätte erzielt werden müssen, ist vom Tatrichter gegebenenfalls durch Beweiserhebung zu klären. Der Versicherung des Schädigers bleibt es im übrigen unbenommen, den alten PKW zum Schätzwert anzukaufen oder einen Käufer zu benennen.Die Anrechnung des  konkret erzielten Restwertes ist auch zulässig, wenn auf der anderen Seite der fiktive Gutachterwert für die Wiederbeschaffung angenommen wird. Dies stellt nach Ansicht des BGH keine unzulässige Kombination fiktiver und konkreter Abrechnung dar.

Die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten der Wiederbeschaffung waren im vorliegenden Fall jedoch nicht erstattungsfähig, weil die Klägerin insofern den für sie günstigeren Weg der fiktiven Schadensberechnung gewählt hatte. Daran muss sie sich jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten der Wiederbeschaffung nebst Nebenkosten den fiktiven Betrag nicht übersteigen. Auf die Frage der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Kosten kam es daher hier nicht an.

BGH, Urteil vom 30.5.2006 – VI ZR 174/05 (LG Mühlhausen)

 

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