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Mittwoch, 30. Januar 2008

Zu später Anruf beim Autovermieter: Keine Vertragsstrafe

Karlsruhe/Würzburg (dpa/tmn) - Auch wenn der Mietvertrag einen sofortigen Anruf vorsieht: Autofahrer dürfen sich nach einem Unfall erst um das Unfallopfer kümmern, bevor sie den Autoverleiher verständigen.


Karlsruhe/Würzburg (dpa/tmn) - Auch wenn der Mietvertrag einen sofortigen Anruf vorsieht: Autofahrer dürfen sich nach einem Unfall erst um das Unfallopfer kümmern, bevor sie den Autoverleiher verständigen.

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, auf das das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg hinweist (Az.: XII ZR 213/05). In dem Fall mietete eine Frau bei einem Autoverleiher einen Kleintransporter. Der Vertrag schrieb vor, dass der Mieter bei einem Unfall unmittelbar nach Schadenseintritt die Polizei und den Vermieter zu verständigen habe.

Andernfalls müsse der Mieter dem Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des zu erstattenden Schadens zahlen, höchstens aber 850 Euro. Nach einem Unfall mit einem auf die Straße laufenden Kind riefen die Mieterin und ihr Ehemann zunächst die Polizei, die einen Krankenwagen rief. Das Paar kümmerte sich um das verletzte Kind und begleitete es anschließend ins Krankenhaus. Das Mietwagenunternehmen rief der Ehemann etwa eine Stunde nach dem Unfall auf der Fahrt ins Krankenhaus an. An dem Mietwagen entstand durch den Unfall kein Schaden.

Die Vorinstanz entschied, die Frau müsse dem Autoverleiher 425 Euro plus Zinsen zahlen. Denn sie habe grundsätzlich ihre Pflicht verletzt, den Autovermieter «unmittelbar» zu verständigen. Das Paar habe sich erst um das Kind kümmern dürfen, nach Eintreffen der Hilfe aber anrufen müssen. Die Bundesrichter sprachen sie von einer Zahlung frei. Denn sie hätten nicht schuldhaft gehandelt und dem Autoverleih keine Nachteile - etwa bei der Versicherung - gebracht.


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