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Stichwörter: VerkehrsunfallWegeunfall
Mittwoch, 11. Juli 2007

Wegeunfall: Versicherungsschutz kann auch bei Umweg gelten

Darmstadt (dpa) - Arbeitnehmer sind nicht nur auf dem direkten Weg zwischen ihrem Wohnort und ihrer Arbeitsstätte unfallversichert. Die Regelung gilt auch, wenn der direkte Weg zur Klärung eines Verkehrsunfalls unterbrochen wurde.


Darmstadt (dpa) - Arbeitnehmer sind nicht nur auf dem direkten Weg zwischen ihrem Wohnort und ihrer Arbeitsstätte unfallversichert. Die Regelung gilt auch, wenn der direkte Weg zur Klärung eines Verkehrsunfalls unterbrochen wurde.

Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil. Die Richter gaben einem Mann aus Limburg recht, dem die Berufsgenossenschaft den Unfallversicherungsschutz verweigert hatte. Die Revision wurde zugelassen (Aktenzeichen: (AZ L 3 U 25/07).

Der Limburger hatte auf dem Heimweg von der Arbeit gewendet, nachdem ein entgegenkommendes Auto den Außenspiegel seines Wagens abgefahren hatte. Während er mit dem Unfallverursacher darüber sprach, fuhr ein weiteres Auto auf seinen am Fahrbahnrand stehenden Wagen. Der Mann wurde zwischen dem eigenen und dem vor ihm parkenden Auto eingeklemmt und verletzt.

Die Berufsgenossenschaft verweigerte den Unfallversicherungsschutz, weil der Kläger seinen versicherten Heimweg unterbrochen habe, um seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner zu sichern. Dieses «eigenwirtschaftliches Handeln zur Verfolgung privater Schadensersatzansprüche» sei nicht unfallversichert.

Dem widersprachen die Darmstädter Richter. Die Unterbrechung der Fahrt habe in direktem Zusammenhang mit dem Heimweg gestanden und sei daher versichert gewesen. Zwar habe der Kläger gewendet und damit den direkten Heimweg nicht fortgesetzt, aber Regulierungsgespräche nach einem Unfall dienen nach Auffassung der Sozialrichter nicht nur der Sicherung privater Ansprüche.

Die Straßenverkehrsordnung schreibe sie den Unfallparteien vielmehr vor, denn wer einen Unfallort einfach verlasse, begehe bekanntlich Fahrerflucht. Der zweite Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde, habe sich in direktem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem auf dem Heimweg erlittenen Unfall ereignet. Die Versicherung sei daher verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.


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