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Freitag, 3. November 2006

Verwaltungsgebühr trotz Foto eines Zwillingsbruders

Neustadt/Weinstraße (dpa) - Das Foto eines Zwillingsbruders schützt einen mutmaßlichen Verkehrssünder zwar unter Umständen vor einem Bußgeld - jedoch nicht vor einer Verwaltungsgebühr. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hervor.

Neustadt/Weinstraße (dpa) - Das Foto eines Zwillingsbruders schützt einen mutmaßlichen Verkehrssünder zwar unter Umständen vor einem Bußgeld - jedoch nicht vor einer Verwaltungsgebühr. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hervor.

Im vergangenen Jahr hatte die Stadt Heidelberg dem Ehemann einer Pfälzerin einen Bußgeldbescheid von 75,10 Euro geschickt (Az.: 6 K 839/06.NW). Laut Radarfoto soll der Mann mit dem Auto der Frau bei Rot über eine Ampel gefahren sein. Die Frau weigerte sich jedoch, den Namen des Fahrers anzugeben. Auch der Ehemann äußerte sich nicht, legte aber ein Foto seines eineiigen Zwillingsbruders vor. Frisur und Oberlippenbart waren bei beiden Männern gleich.

Tatsächlich stellte die Stadt Heidelberg das Bußgeldverfahren wegen der Verwechslungsgefahr ein. Die Straßenverkehrsbehörde teilte der Frau aber mit, im Wiederholungsfall müsse sie ein Fahrtenbuch führen, und verlangte allein für diese Androhung eine Verwaltungsgebühr von 10,20 Euro.

Gegen diese Gebühr klagte die Pfälzerin. Sie argumentierte, vor der Drohung mit einem Fahrtenbuch hätte zunächst auch mit einem so genannten anthropologischen Gutachten versucht werden müssen, den Rotlichtsünder zu ermitteln.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann hätten «verwertbare Angaben zum Fahrzeugführer» gemacht - und ein anthropologisches Gutachten sei in diesem Fall unverhältnismäßig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragt.

 

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