Vermieter müssen Wasserkosten nicht nach Verbrauch berechnen
Karlsruhe (dpa) - Vermieter müssen die Nebenkosten für Wasser und Abwasser nicht exakt nach dem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum berechnen. Das ergab ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch (20. Februar).

Es genügt, wenn der Vermieter die Rechnung seines Wasserversorgers auf die Mieter umlegt. (Bild: dpa)
Danach genügt es, wenn der Vermieter die Rechnung seines Wasserversorgers auf die Mieter umlegt. Im konkreten Fall hatte eine Mieterin diesen Abrechnungsmodus für ungerecht gehalten, weil die Jahresrechnung des Versorgers im Sommer erstellt worden war und damit nicht nur das Abrechnungsjahr 2004, sondern auch einige Monate des Vorjahres umfasst hatte.
Der BGH in Karlsruhe dagegen erachtet eine präzise auf die Monate umgerechnete Nebenkostenabrechnung für zu aufwendig und damit dem Vermieter nicht zumutbar. Die Umlage der Kosten, die dem Vermieter entstehen, führe ebenfalls zu sachgerechten Ergebnissen - zumal die Mieterin auch im Jahr 2003 in der Wohnung gelebt hatte. Der BGH ließ aber ausdrücklich offen, ob im Fall eines Mieterwechsels nicht doch nach dem genauen Verbrauch abgerechnet werden muss. (Az: VIII ZR 49/07 vom 20. Februar 2008)
Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes, räumte in einer Stellungnahme ein, dass Abrechnungen nach dem «Abflussprinzip» (Umlage der dem Vermieter entstandenen Kosten) einfacher und weniger aufwendig seien. Insbesondere nach einem Mieterwechsel führten sie aber zu ungerechten Ergebnissen. Der BGH hätte diese Frage klären müssen, weil Mieterwechsel in Mehrfamilienhäusern keine Ausnahmefälle seien, so Rips.
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