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Mittwoch, 20. Juni 2007

Verletzung beim Grillen mit Kollegen kann Arbeitsunfall sein

Gießen (dpa) - Eine Verletzung bei einem Grillfest gilt als Arbeitsunfall, wenn der Betriebsrat in Absprache mit dem Arbeitgeber zu der Feier eingeladen hat. Das entschied das Sozialgericht Gießen.

Gießen (dpa) - Eine Verletzung bei einem Grillfest gilt als Arbeitsunfall, wenn der Betriebsrat in Absprache mit dem Arbeitgeber zu der Feier eingeladen hat. Das entschied das Sozialgericht Gießen.

Ein Beschäftigter eines Lebensmittelmarktes aus dem Lahn-Dill-Kreis in Hessen hatte gegen seine Berufsgenossenschaft geklagt, weil diese den Sturz des 62-Jährigen bei der Grillfeier mit Kollegen nicht als Arbeitsunfall anerkennen wollte (Aktenzeichen: S 3 U 1215/03). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Mann war bei der jährlichen Betriebsfeier beim Ballspielen ausgerutscht und hatte sich dabei an der linken Schulter verletzt. Die Versicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil eine Förderung des Festes durch die Unternehmensleitung nicht vorgelegen habe.

Dem widersprach das Sozialgericht. Der Marktleiter und der Betriebsratsvorsitzende sagten aus, das jährliche Grillen mit den Beschäftigten sei eine lange praktizierte Tradition. Das Fest habe auch zum Ziel, das betriebliche Miteinander im Interesse des Arbeitgebers zu verbessern. Der Marktleiter habe die Feier gefördert und sogar einzelne Mitarbeiter auf ihre Teilnahme angesprochen. Damit erfülle die Grillfeier alle Voraussetzungen für die rechtliche Bewertung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Der Unfall müsse daher als Arbeitsunfall anerkannt werden.


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