Urteil: BAföG-Auslandsregel verstößt gegen Freizügigkeit
Luxemburg (dpa) - Deutsche Studenten im Ausland haben auch dann Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), wenn sie ihr Studium nicht bereits in Deutschland begonnen haben.
Luxemburg (dpa) - Deutsche Studenten im Ausland haben auch dann Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), wenn sie ihr Studium nicht bereits in Deutschland begonnen haben.
Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (23. Oktober) in Luxemburg. Eine Bestimmung des Gesetzes, wonach BAföG während eines Studiums im Ausland nur dann gezahlt wird, wenn dieses Studium die Fortsetzung eines mindestens einjährigen Studiums in Deutschland ist, verstoße gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Rechtssache C-11/06).
Im vorliegenden Fall ging es um eine Deutsche, die nach dem Abitur nach Großbritannien zog und dort ein Jahr als Au-Pair-Mädchen arbeitete. Anschließend begann sie ein Studium. Die deutschen Behörden verweigerten die Ausbildungsförderung, weil diese daran gekoppelt ist, dass das Studium im Ausland die Fortsetzung einer mindestens einjährigen Ausbildung in Deutschland sei.
Der EuGH erklärte, die Mitgliedstaaten seien zwar für die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig, doch müsse diese unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts geschehen. Die Forderung nach vorheriger Ausbildung in Deutschland sei wegen der «persönlichen Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kosten und etwaigen Verzögerungen» geeignet, «Unionsbürger vom Verlassen Deutschlands abzuhalten».
Das deutsche Gesetz könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Förderung nur solchen Studenten gewährt werden solle, die sich bis zu einem gewissen Grad in seine Gesellschaft integriert haben. Auch das Argument, Studenten sollten prüfen, ob sie die richtige Studienwahl getroffen haben, wurde von den Richtern verworfen.
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