Unfallversicherer muss auch bei Umwegen zahlen
Kassel/München/Memmingen (dpa) - Schüler sind auf ihrem Nachhauseweg auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie nicht die kürzeste Strecke wählen. Das hat das Bundessozialgericht am 30. Oktober in Kassel entschieden.
Kassel/München/Memmingen (dpa) - Schüler sind auf ihrem Nachhauseweg auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie nicht die kürzeste Strecke wählen. Das hat das Bundessozialgericht am 30. Oktober in Kassel entschieden.
Die Bundesrichter wiesen damit die Revision des beklagten Gemeindeversicherungsverbandes gegen ein Urteil des bayerischen Landesozialgerichts ab. Dieses hatte bereits im Juni 2006 entschieden, dass der Versicherer den Verkehrsunfall eines achtjährigen Grundschülers aus Memmingen als Arbeitsunfall zu werten habe, obwohl dieser auf einem Umweg von der Schule nach Hause gelangt war.
Man könne nicht voraussetzen, dass sich Schüler ebenso vernünftig verhielten wie Erwachsene, argumentierten die Richter. «Wenn der Gesetzgeber Unfallversicherungen für Kinder abschließt, weiß er, dass dort nicht alles rund läuft.» Der Schüler habe sich zwar nicht mehr auf dem unmittelbaren Weg nach Hause befunden; er sei aber aus Gedankenlosigkeit zu weit gefahren, ohne sein Ziel aus den Augen zu verlieren. Außerdem könne man bei einem Achtjährigen keine strikte Handlungstendenz voraussetzen, die immer auf den kürzesten Weg gerichtet sei (Az: B2U29/06R).
Der Achtjährige war am 28. November 2003 nach Unterrichtsende mit dem Schulbus nach Hause gefahren. Er stieg nicht wie sonst in der Nähe der elterlichen Wohnung aus, sondern erst zwei Haltestellen weiter. Dadurch verlängerte sich sein Fußweg nach Hause um 350 Meter. Im Bus hatte sich der unter ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit- Hyperaktivitäts-Störung) leidende Junge mit einer Mitschülerin unterhalten. Auf deren Aufforderung «Du musst jetzt raus», reagierte er nicht. Auf dem verlängerten Nachhauseweg war der Kläger von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt worden, als er die Straße überqueren wollte.
Der Anwalt des beklagten Versicherers wendete vor Gericht ein, dass die «Handlungstendenz» des Achtjährigen nicht darauf gerichtet gewesen sei, nach Hause zu kommen und somit der Versicherungsschutz nicht mehr greife. Die Anwälte des Klägers hielten entgegen, dass sich das Kind zwar auf einem Umweg, jedoch nicht auf einem Abweg befunden habe. «Die Handlungstendenz des Kindes war auf das schnellstmögliche Erreichen des elterlichen Hauses gerichtet. Der Achtjährige wollte nur die elterliche Wohnung erreichen.»
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