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Freitag, 18. Januar 2008

Unfall auf Gefälligkeitsfahrt: Eingeschränkte Haftung

Hamm (dpa/tmn) - Bei einem Unfall während einer sogenannten Gefälligkeitsfahrt haftet der Fahrer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor, über das die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report» berichtet.


Denn gerade bei unentgeltlichen Fahrten könne der Fahrer im Grundsatz von einem «stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit» ausgehen (Az.: 13 U 34/07). Geschädigte Mitfahrer haben also nur in Ausnahmefällen Ansprüche.

Das Gericht wies in dem Fall eine Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage ab. Der Kläger hatte anlässlich eines Junggesellenabschieds auf dem Anhänger einer einachsigen Zugmaschine gesessen. Bei einer kurzen Rast hatte der Fahrer die Zugmaschine verlassen. Der Traktor setzte sich in Bewegung und fuhr eine Böschung hinunter. Der Anhänger überschlug sich, und der Kläger wurde schwer verletzt.

Die Richter sahen für die Klage aber keine Rechtsgrundlage, denn dem Geschädigten hätten die bestehenden Gefahren bewusst sein müssen. Während einer freiwilligen und kostenlosen Mitfahrt könne ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss angenommen werden. Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Fahrers lägen nicht vor.


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