Unbegleitetes Fahren mit 17 nur in besonderen Härtefällen
Braunschweig (dpa) - Jugendliche dürfen ausschließlich in besonderen Härtefällen bereits mit 17 Jahren den Führerschein machen und ohne Begleitung fahren. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem Urteil entschieden.
Demnach genügt es nicht, dass ein Minderjähriger mit dem Auto bequemer zum Ausbildungsort kommt oder dass für seine Familie organisatorische Vorteile entstehen. Auch häufige Verspätungen öffentlicher Verkehrsmittel seien kein Grund für eine Ausnahmegenehmigung - ebenso wenig eine im Rahmen des Modellprojekts «Begleitetes Fahren mit 17» gesammelte Fahrpraxis.
Geklagt hatte ein 17-Jähriger aus dem niedersächsischen Kreis Gifhorn, der nach eigenen Angaben bei dem Modellprojekt bereits mehrere 1000 Kilometer am Steuer saß. Der 17-Jährige aus Wittingen absolviert seit vergangenem September im etwa 30 Kilometer entfernten Gifhorn eine Ausbildung zum Automechaniker. Er verwies darauf, dass die Bahn immer wieder zu spät in Gifhorn angekommen sei und er deshalb Ärger im Betrieb bekommen habe. Seine Mutter könne ihn auf Dauer nicht fahren, denn sie müsse zwei jüngere Geschwister zur Realschule bringen.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darf eine Ausnahmegenehmigung nur dann erteilt werden, wenn dem Jugendlichen und seinen Angehörigen besonders schwerwiegende Nachteile drohen, die gewichtiger sind als die Verkehrsrisiken junger Fahrer. Außerdem müsse ein Jugendlicher der Behörde in der Regel ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorlegen (AZ: 6 B 411/07).
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