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Donnerstag, 1. Juni 2006

Übernahme des Selbstbehalts durch Reparaturwerkstatt unzulässig

Übernimmt eine Reparaturwerkstatt gegenüber einem Kunden, der einen Teilkasko-Schaden beheben lässt, ganz oder teilweise dessen Selbstbeteiligung, so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber der Versicherung und zugleich ein Wettbewerbsverstoß, weil der Kunde im Rahmen einer planmäßigen Vorgehensweise dazu bestimmt wird, sich gegenüber seiner Versicherung vertragswidrig zu verhalten, indem er ihr für die Regulierung des Schadensfalles wesentliche Tatsachen verschweigt.

Übernimmt eine Reparaturwerkstatt gegenüber einem Kunden, der einen Teilkasko-Schaden beheben lässt, ganz oder teilweise dessen Selbstbeteiligung, so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber der Versicherung und zugleich ein Wettbewerbsverstoß, weil der Kunde im Rahmen einer planmäßigen Vorgehensweise dazu bestimmt wird, sich gegenüber seiner Versicherung vertragswidrig zu verhalten, indem er ihr für die Regulierung des Schadensfalles wesentliche Tatsachen verschweigt.

 

In dem vom 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschiedenen Fall bot ein Autoglas-Reparaturunternehmen Kunden, die sich nach einer Beschädigung der Windschutzscheibe wegen einer Reparatur bzw. eines Austauschs der Scheibe an sie wandten an, einen Teil der im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung „zu übernehmen“. Der Versicherung wurde die teilweise Übernahme der Selbstbeteiligung nicht mitgeteilt. Damit verstieß das Unternehmen gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs.

 

Die (teilweise) Übernahme des Selbstbehalts durch die Werkstatt führt im Ergebnis zu einer Reduzierung des Werklohns. Dieser Preisvorteil steht nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen dem Versicherer zu. Wird dem Versicherer die Ermäßigung des Werklohnes verschwiegen, so wird er über den für die Versicherungsleistung relevanten Preis getäuscht. Ein Unternehmen, das planmäßig Täuschungshandlungen im Wettbewerb zum eigenen Vorteil ausnutzt, verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 263 StGB) und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Damit folgt der Senat der schon von mehreren Land- und Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung.

 

Die in einem Eilverfahren ergangene Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Mai 2006 - Az: 6 U 7/06


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