Überführungskosten gehören zum Endpreis
Schleswig (dpa) - Zum Endpreis eines Autos gehören auch die Überführungskosten. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig entschieden.
Schleswig (dpa) - Zum Endpreis eines Autos gehören auch die Überführungskosten. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig entschieden.
Im Internet muss ein Autohändler deshalb in seiner Werbung für die Vermittlung von Neuwagen grundsätzlich einen Gesamtpreis inklusive Überführung nennen. Der Zusatz «Preis zzgl. EUR 495 für ÜF/Bereitst» reicht nicht, heißt es in dem Urteil. (Az. 6 U 65/06).
Beim Vergleich im Internet werden die Fahrzeuge meist nach Preisklasse eingeteilt, die üblicherweise in Tausenderbeträgen abgestuft sind. «Diesem 'Ranking' kommt aus Sicht des Verbrauchers jedenfalls nicht unerhebliche Bedeutung zu», entschied das OLG. «Der in den Endpreis einzubeziehende Mehrbetrag von 495 Euro kann zu einem Rangunterschied von 30 Positionen in den einschlägigen Auflistungen im Internet und damit zu einer deutlich früheren Wahrnehmung durch den Verbraucher führen.» Mit seinem Urteil änderte das OLG eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts Lübeck.
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