Temposünder: Kein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat
Bayreuth/Berlin (dpa/tmn) - Wer öfter zu schnell fährt, muss mit einem Fahrverbot rechnen. Dies gilt allerdings nicht, wenn zwischen dem Verstoß und der Verurteilung zwei Jahre vergangen sind.
Bayreuth/Berlin (dpa/tmn) - Wer öfter zu schnell fährt, muss mit einem Fahrverbot rechnen. Dies gilt allerdings nicht, wenn zwischen dem Verstoß und der Verurteilung zwei Jahre vergangen sind.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth hervor (Az.: 8 OWi 149 Js 7458/06), auf das der Deutsche Anwaltsverein (DAV) in Berlin hinweist. Die Richter argumentierten, ein Fahrverbot müsse zeitnah ausgesprochen werden, um eine «Besinnungsfunktion» zu erfüllen.
In dem Fall sollte ein Autofahrer ein Fahrverbot von einem Monat erhalten und 50 Euro Bußgeld zahlen, weil er auf einer Autobahn rund 30 Stundenkilometer zu schnell gefahren war. Zuvor war der Mann schon mehrfach wegen Überschreitungen von Tempolimits aufgefallen. Er ging vor Gericht, erhielt allerdings nur teilweise Recht. Die Amtsrichter urteilten zwar, ein Fahrverbot könne nicht mehr ausgesprochen werden. Da es sich aber um einen wiederholten Verstoß handelte, wurde das ursprünglich angesetzte Bußgeld auf 100 Euro verdoppelt.
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