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Mittwoch, 7. Mai 2008

Sperre am Fähranleger nicht erforderlich

Berlin/Karlsruhe (dpa/tmn) - An Fähranlegern sollten Autofahrer besonders vorsichtig sein. Der Betreiber einer Autofähre erfüllt schon dann seine Sorgfaltspflicht, wenn er mit Schildern und Beleuchtung am Fähranleger auf die Gefahren hinweist.


Schranken sind nicht Pflicht: Am Fähranleger reicht laut Gerichtsbeschluss ein gut sichtbares Hinweisschild aus. (Bild: ZB-Funkregio Ost)

Berlin/Karlsruhe (dpa/tmn) - An Fähranlegern sollten Autofahrer besonders vorsichtig sein. Der Betreiber einer Autofähre erfüllt schon dann seine Sorgfaltspflicht, wenn er mit Schildern und Beleuchtung am Fähranleger auf die Gefahren hinweist.

Stürzt ein Auto am Ufer dennoch in den Fluss, müsse er keinen Schadensersatz zahlen, erläutert der Deutsche Anwaltverein in Berlin. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 22 U 5/06). Eine besondere Sperre muss am Ufer nicht vorhanden sein.

Vorausgegangen war die Klage einer Autofahrerin, die mit ihrem Fahrzeug bei Dunkelheit in den Rhein gefahren war. Da am Fähranleger keine Schranke, Kette oder Ampel vorhanden war, war sie davon ausgegangen, dass die Fähre die Anlegestelle bereits erreicht hatte. Sie habe ihr Fahrzeug daraufhin in Gang gesetzt und sei vornüber in den Rhein gefahren. Zwar konnte sie sich retten, verklagte den Fährbetreiber aber auf Schadensersatz.

Die Richter entschieden anders. Die Verkehrssicherungspflicht ende dort, wo die Vermeidung der Gefahr vom Verkehrsteilnehmer selbst erwartet werden könne. In diesem Fall habe der Fährbetreiber durch Beschilderung und Beleuchtung ausreichend auf die besonderen Gefahren am Fähranleger hingewiesen.


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