Seelische Schäden bei Unfallzeugen: Verursacher haftet nicht
Karlsruhe/Köln (dpa/tmn) - Ein Unfallverursacher muss nicht für psychische Schäden haften, die ein unbeteiligter Unfallbeobachter erleidet. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, über das die Fachzeitschrift «BGH-Report» berichtet.
Karlsruhe/Köln (dpa/tmn) - Ein Unfallverursacher muss nicht für psychische Schäden haften, die ein unbeteiligter Unfallbeobachter erleidet. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, über das die Fachzeitschrift «BGH-Report» berichtet.
Zur Begründung heißt es, es fehle in einem solchen Fall an einem rechtlich relevanten Zusammenhang zwischen Unfallursache und aufgetretenem Schaden (Az.: VI ZR 17/06). Das Gericht wies damit die Schadenersatzklage des Landes Rheinland-Pfalz gegen die Versicherung eines Autofahrers ab. Der Mann war als Geisterfahrer mit dem Wagen einer vierköpfigen Familie kollidiert. Die Familie verbrannte in ihrem Wagen, zwei Polizeibeamte beobachteten das und waren daraufhin aus psychischen Gründen längere Zeit dienstunfähig. Das Land wollte den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzt haben.
Die Bundesrichter sahen dafür keine rechtliche Grundlage. Die Polizeibeamten müssten wie zufällige Zeugen eines Unfalls gesehen werden. Solche Erlebnisse gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko und lösten daher nicht ohne weiteres Schadensersatzansprüche aus.
Weitere Meldungen aus dem Verkehrsrecht
Top-Meldungen aus anderen Bereichen
Wann kommt welches Bußgeld auf Sie zu? Droht Fahrverbot? Der aktuelle Bußgeldkatalog informiert Sie über besonders unfallträchtige Verkehrs-Verstöße und ihre juristischen Folgen, wie Bußgeld, Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und Fahrverbot.
In unserem Verkehrsrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Verkehrsrecht.





