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Dienstag, 20. März 2007

Schutzhelmpflicht für Rennradfahrer

Radfahrer, die Radsport als Hobby betreiben, müssen dabei grundsätzlich einen Schutzhelm tragen. Andernfalls kann sie bei Kopfverletzungen infolge eines Unfalls ein erhebliches Mitverschulden treffen.


Radfahrer, die Radsport als Hobby betreiben, müssen dabei grundsätzlich einen Schutzhelm tragen. Andernfalls kann sie bei Kopfverletzungen infolge eines Unfalls ein erhebliches Mitverschulden treffen.

Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf laut einer Pressemitteilung vom 28.2.2007. Ein 67-jähriger Rennradfahrer – mit Radsportbekleidung, aber ohne Helm – musste in einer unübersichtlichen Kurve einem Traktor ausweichen, stürzte und zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Er machte deshalb Schadensersatzansprüche geltend. Damit scheiterte er jedoch sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht.

Wer Radfahren als Freizeitsport betreibe, den treffe aufgrund der erhöhten Gefährdungslage die Obliegenheit, sich durch einen Helm vor Verletzungen zu schützen. Andernfalls handle der Radfahrer fahrlässig. Dieses Mitverschulden könne Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls mindern oder sogar – wie hier – gänzlich ausschließen.

Das soll jedoch nicht für den „herkömmlichen Freizeitfahrer, der sein Gefährt ohne sportliche Ambitionen“ einsetzt, gelten, da man diesem „mangels entsprechender Übung nicht ohne weiteres abverlangen könne, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen

Sturzhelm zu tragen.“

Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.02.2007, Az. I-1 U 182/06


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