Schuld ist nicht zu klären: Beide Unfallbeteiligten haften
Berlin (dpa/tmn) - Ist nach einem Autounfall die Schuldfrage nicht eindeutig zu klären, wird die Haftung auf beide Beteiligten verteilt. Zur Bemessung der Haftungsquote wird dann die sogenannte Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge zugrunde gelegt.
Berlin (dpa/tmn) - Ist nach einem Autounfall die Schuldfrage nicht eindeutig zu klären, wird die Haftung auf beide Beteiligten verteilt. Zur Bemessung der Haftungsquote wird dann die sogenannte Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge zugrunde gelegt.
Dabei haftet der Fahrer eines Gespanns in größerem Umfang, erläutert der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Weiden (Bayern) (Az.: 1 C 489/07). In dem Fall wollte ein Pkw-Fahrer auf der Autobahn ein Lkw-Gespann überholen. Dabei kam es zu einer Kollision, deren Ursache sich den Angaben nach auch vor Gericht nicht klären ließ: Der Autofahrer machte geltend, der Anhänger des Lkw sei gegen seinen Wagen gestoßen. Der Lastzugfahrer dagegen sagte aus, der Autofahrer sei auf die rechte Spur geraten.
Auch Zeugenaussagen und ein unfallanalytisches Gutachten brachten den Richtern keine Klärung. Sie entschieden daher auf eine Haftungsverteilung. Da ein Gespann länger, schwerer und instabiler ist als ein Pkw, gehe von ihm eine größere Gefahr aus, urteilten die Richter. Der Lkw-Fahrer müsse daher 70 Prozent der Kosten tragen. Dem Fahrer des Pkw wurden 30 Prozent der Schuld zugemessen.
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